Wieder VZ240 im Mischverkehr und Zweirichtungsradweg angeordnet
Nachdem nun einige Jahre die Anordnung der Benutzungspflicht linksseitig durch “Radfahrer frei” ersetzt war, wurde nun im Jahr 2023 die linke Benutzungspflicht wieder neu angeordnet. Völlig unverständlich warum es nach Meinung der Behörde mit dem Fahrrad wieder so gefährlich auf der Fahrbahn ist das eine linksseitige Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden muss. Auf der Fahrbahn neben dem Sonderweg ist durchweg Tempo 30 als Streckenverbot angeordnet.
In der aktuellen Verwaltungsanordnung zur StVO (VWV StVO) steht in Randnummer 33 zu linken Radwegen:
II.
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Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
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33 |
1.
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Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
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Hauptverbindung des Fußgängerverkehrs
Auf die Belange der Fußgänger ist hier keine Rücksicht genommen worden. Es handelt sich hier um eine Hauptverbindung für Fußgänger zwischen Bahnhof, ZOB und Hafen der Hansestadt Wismar. Die Fußgängerzahlen sind hier teilweise sehr hoch und dicht. Wie Fußgänger sich verhalten zeigt ein kurzer Film, in der gezeigten Situation war gerade nicht viel los auf der Strecke.
Poller gibt es am Ende auch 😉
Hauptverbindung Radverkehr
Gleichzeitig ist hier auch eine Hauptverbindung für den Radverkehr zum einen im Zuge des Ostseeküstenfernradweges und zum anderen die Verbindung zwischen dem Westteil und dem Ostteil Wismars sowie in Richtung Gewerbegebiet Holzcluster und zur Insel Poel.
Ausführung und Anordnung entgegen der RASt06
Nach den einschlägigen (RASt06) Richtlinien zur Anlage von Stadtstraße 2006 (mit Änderungen aus 2008) kommt die gemeinsame Führung von Fussgängern mit dem Radverkehr “nur bei schwachen Fußgänger- und Radverkehrsbelastungen infrage” (6.1.6.4). In jenem Absatz wird auch die Möglichkeit der Freigabe durc VZ 239 StVO (“Fußgänger) mit Zusatzzeichen 1022-10 StVO (“Radfahrer frei”) hingewiesen.
Die Ausschlusskriterien für eine gemeinsame Führung sind in der RASt06 eindeutig festgelegt. Darunter auch die Ausschlüsse bei Kriterium “im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs” Nach der maximal verträglichen Seitenraumbelastung Fußgänger und Radfahrer gemäß Tabelle 27 der RASt06 kann eine Entscheidung nicht abgewogen worden sein, da es in der Stadt auch 2023 keine Radfahrerzahlen gibt. All diese Einschränkungen sind in der Richtlinie für einseitige gemeinsame Radverkehrsführung aufgeführt. In Wismar wird dazu gleich noch die linksseitige Benutzungspflicht zusätzlich angeordnet, was zu einer Potenzierung der Konfliktpunkte führt.
Im übrigen sind in der ERA2010 ähnliche Aussagen zum Radverkehr getroffen wie in der RASt06 nur das die ERA eben keine Richtlinie ist.