Verwaltungsgericht Schwerin urteilt (Update!)

Das Verwaltungsgericht Schwerin urteilt zur Radwegbenutzungspflicht. Die Verhandlung fand am 15. Juli 2015 statt. Anwesend im Publikum war ein Vertreter des ADFC Schwerin, der in seinem Newsletter (leider nicht mehr online verfügbar) auch darüber berichtete. Der Beobachter schrieb: “Bedauerlich, dass Richter der Kammer im Verlaufe der Verhandlung das Radfahren in Schwerin in ihren Nebensätzen als gefährlich einstuften und ein Richter sich aus diesem Grund sogar vom Fahrradfahren in der Landeshauptstadt verabschiedet hat.”

Leider ist nun auch das Urteil fast “ausschließlich nach den Bestimmungen der ERA” begründet worden.

Im Namen des Volkes

Die Klage wird abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

  • Die zulässige Klage ist unbegründet.
  • “Der Beleg für eine qualifizierte Gefahrenlage ergibt sich vorliegend bereits aus einer Heranziehung der Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010”
  • Verkehrsbelastung lt Verkehrszählung haben “im Schnitt … Verkehrsmengen von über 400 Kfz/h ergeben. Der Spitzenwert hat im Schnitt zwischen 15 und 16 Uhr jeweils zwischen 600 und 700 Kfz/h betragen.”
  • “… die Gesamtzahl der Fahrzeugbewegungen betrug 7000 – 8000 Fahrzeuge pro Tag.
  • “Die werktäglichen Spitzenstunden dürften nach eigener Sachkunde des Gerichts(Anm. des Bloggers: siehe den Satz des Beobachters weiter oben!) … vor allem in den Monaten Juni, Juli und August und während der übrigen Ferienzeiten bzw. an sog. verlängerten Wochenenden wie Himmelfahrt etc. anfallen.” Mutmaßt das Gericht ohne weitere Nachweise dafür zu geben.
  • “Bereits der Gesetzgeber sieht in einer zunehmenden Geschwindigkeitsdifferenz eine Gefahrenlage. Gem. § 18 StVO gilt für Strecken wie Autobahnen und Kraftfahrtstraßen sogar ein vollständiges Benutzungsverbot für Fahrräder”

Erstaunlich, dass vom Gericht innerstädtischer Mischverkehr bei max. zulässigen 50 km/h mit den im § 18 StVO geregelten Autobahnen und Kraftfahrtstraßen für die Geschwindigkeiten oberhalb 100 km/h gelten zur Begründung herangezogen werden. Es gibt weder am Eingang noch am Ausgang der betroffenen Strecke eine Autobahn, noch eine Kraftfahrstraße!

Im Groben stützt sich die Begründung in 8 von 18 Absätzen auf die ERA 2010 und einmal auf den Paragraphen 18 der StVO in welchem Autobahnen und Kraftfahrstraßen geregelt sind. Es wird an keiner Stelle der Begründung darauf eingegangen, dass es auch die Möglichkeit eines Radweges ohne Benutzungspflicht gibt und warum diese Variante nicht in die Entscheidung mit einfließen darf oder sollte.

Nachtrag: UrteilVGSN 7 A 683/14 – Das Urteil ist nicht rechtskräftig, siehe Update unten!

In der Begründung wird die Geschwindigkeitsdifferenz auf dieser innerörtliche Straße mit 50km/h zul. Höchstgeschwindigkeit dann mit Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Tempo 100km/h oder mehr) in einen Topf geworfen und auf § 18 StVO Bezug genommen.

Und hier zwei Bilder des Radweges.

Sehr schmaler Radweg bergab mit unübersichtlicher Kreuzung

Sehr schmaler Radweg bergab mit unübersichtlicher Kreuzung

benutzungspflichtiger Radweg

am unteren Ende besonders schmal

 

Update 2019

Auf das Urteil wurde 2015 der Antrag auf Zulassung zur Berufung beim OVG Greifswalt gestellt. Der Antrag ist 2019 zugelassen worden und die Berufungsverhandlung hat stattgefunden. Das Urteil wurde aufgehoben, hat also keine Rechtskraft! Ein Blogeintrag zum Berufungsurteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung folgen.

 

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7 Antworten zu Verwaltungsgericht Schwerin urteilt (Update!)

  1. Pingback: Wismarer Radwege der ProzessRadeln in West Mecklenburg

  2. Münsterland-Radler sagt:

    Endlich mal hat ein Gericht richtig entschieden, die Benutzungspflicht beizubehalten!
    Das wurde auch mal Zeit …

    Aus den Bildern kann ich keinen Grund für eine Aufhebung der Benutzungspflicht an den gezeigten Stellen erkennen.
    Vielmehr ist ersichtlich, dass hier Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn fahren dürfen und das auch tun und daher hier die Beibehaltung der Benutzungspflicht für Radfahrer aufgrund der Gefährlichkeit der Fahrbahn zwingend erforderlich ist.
    “Schmal” finde ich den Weg im unteren Bild übrigens auch nicht …

    • Sebastian_1972 sagt:

      Kannst du nicht mal deine menschenverachtenden, weil Verletzungen und Tötungen von Radfahrern wohlwollend in Kauf nehmenden, Kommentare hier und auf anderen Blogs und Foren unterlassen? Wie viel bekommst du eigentlich vom …. [EDIT vom ADMIN] … ?

    • Kampfradler sagt:

      @Münsterland-Radler: DU kannst also auf den Bildern keinen Grund zur Aufhebung der Benutzungspflicht erkennen. Das spricht entweder für ein ausgeprägtes Scheuklappendenken oder für Unbelehrbarkeit. Dass DIESES Gericht ebenfalls dem Radverkehr ohne erkennbaren Grund weiterhin die Fahrbahnbenutzung verwehren will, hat m.E. die gleiche Ursache.

      So ist der Radweg mit einem Meter Breite erheblich zu schmal, ebenso liegt die von der VwV-StVO geforderte Gehwegbreite für Fußgänger nicht vor. Vor allem aber erkenne ich keinen Grund, weshalb Radfahrenden die Fahrbahnbenutzung verwehrt werden sollte. Die nach § 45 Abs. 9 StVO geforderte erheblich erhöhte Gefahrenlage gibt es hier schlichtweg nicht. Ich konnte dem Urteil auch keine Begründung entnehmen.

      Warten wir mal ab, was noch kommt…

  3. orke sagt:

    Ich bitte in den Kommentaren sachlich zu bleiben.
    Schuldzuweisungen und Beschimpfungen bringen keine Lösungen.
    Insofern habe ich das Unzumutbare der Antwort mal abgeschnitten.

    Ich habe den Kommentar von @Münsterland-Radler auch freigegeben, schließlich hat Niemand das Recht gepachtet. Ich bin aber auf weitere Kommentare aus der aktiven Radlerschaft gespannt.

  4. road user sagt:

    Wurde Berufung beantragt?

  5. Explosiv sagt:

    Für die Unbedarften:
    Münsterlandradler, von Kennern MLR genannt, ist davon überzeugt, dass Radwege nötig sind und überall, egal ob pflichtig oder nicht, benutzt werden müssen. Notfalls müssen Gehwege herhalten. Keinesfalls darf die Fahrbahn benutzt werden, da diese den KFZ vorbehalten ist.
    Sein Unglück ist, dass er das zu dieser Regelung passende Land noch nicht gefunden hat.
    Weiteres Unglück ist, dass er Argumenten nicht zugänglich ist und einen missionarischen Eifer hat, andere zu bekehren. Zum Glück ohne Erfolg.
    Ein solches Mißurteil ist natürlich Wasser auf seine Mühle. Hoffentlich gibt es eine erfolgreiche Revision, dann läuft das Wasser wieder zurück.
    Gruß ins fahrradunfreundliche Münster

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