Das Verwaltungsgericht Schwerin urteilt zur Radwegbenutzungspflicht. Die Verhandlung fand am 15. Juli 2015 statt. Anwesend im Publikum war ein Vertreter des ADFC Schwerin, der in seinem Newsletter (leider nicht mehr online verfügbar) auch darüber berichtete. Der Beobachter schrieb: „Bedauerlich, dass Richter der Kammer im Verlaufe der Verhandlung das Radfahren in Schwerin in ihren Nebensätzen als gefährlich einstuften und ein Richter sich aus diesem Grund sogar vom Fahrradfahren in der Landeshauptstadt verabschiedet hat.“
Leider ist nun auch das Urteil fast „ausschließlich nach den Bestimmungen der ERA“ begründet worden.
Im Namen des Volkes
Die Klage wird abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
- Die zulässige Klage ist unbegründet.
- „Der Beleg für eine qualifizierte Gefahrenlage ergibt sich vorliegend bereits aus einer Heranziehung der Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010“
- Verkehrsbelastung lt Verkehrszählung haben „im Schnitt … Verkehrsmengen von über 400 Kfz/h ergeben. Der Spitzenwert hat im Schnitt zwischen 15 und 16 Uhr jeweils zwischen 600 und 700 Kfz/h betragen.“
- „… die Gesamtzahl der Fahrzeugbewegungen betrug 7000 – 8000 Fahrzeuge pro Tag.
- „Die werktäglichen Spitzenstunden dürften nach eigener Sachkunde des Gerichts … (Anm. des Bloggers: siehe den Satz des Beobachters weiter oben!) … vor allem in den Monaten Juni, Juli und August und während der übrigen Ferienzeiten bzw. an sog. verlängerten Wochenenden wie Himmelfahrt etc. anfallen.“ Mutmaßt das Gericht ohne weitere Nachweise dafür zu geben.
- „Bereits der Gesetzgeber sieht in einer zunehmenden Geschwindigkeitsdifferenz eine Gefahrenlage. Gem. § 18 StVO gilt für Strecken wie Autobahnen und Kraftfahrtstraßen sogar ein vollständiges Benutzungsverbot für Fahrräder“
Erstaunlich, dass vom Gericht innerstädtischer Mischverkehr bei max. zulässigen 50 km/h mit den im § 18 StVO geregelten Autobahnen und Kraftfahrtstraßen für die Geschwindigkeiten oberhalb 100 km/h gelten zur Begründung herangezogen werden. Es gibt weder am Eingang noch am Ausgang der betroffenen Strecke eine Autobahn, noch eine Kraftfahrstraße!
Im Groben stützt sich die Begründung in 8 von 18 Absätzen auf die ERA 2010 und einmal auf den Paragraphen 18 der StVO in welchem Autobahnen und Kraftfahrstraßen geregelt sind. Es wird an keiner Stelle der Begründung darauf eingegangen, dass es auch die Möglichkeit eines Radweges ohne Benutzungspflicht gibt und warum diese Variante nicht in die Entscheidung mit einfließen darf oder sollte.
Nachtrag: UrteilVGSN 7 A 683/14 – Das Urteil ist nicht rechtskräftig, siehe Update unten!
In der Begründung wird die Geschwindigkeitsdifferenz auf dieser innerörtliche Straße mit 50km/h zul. Höchstgeschwindigkeit dann mit Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Tempo 100km/h oder mehr) in einen Topf geworfen und auf § 18 StVO Bezug genommen.
Und hier zwei Bilder des Radweges.
Update 2019
Auf das Urteil wurde 2015 der Antrag auf Zulassung zur Berufung beim OVG Greifswalt gestellt. Der Antrag ist 2019 zugelassen worden und die Berufungsverhandlung hat stattgefunden. Das Urteil wurde aufgehoben, hat also keine Rechtskraft! Ein Blogeintrag zum Berufungsurteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung folgen.














