Grundsätzlich gilt in Deutschland nach §2 StVO „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“ Da auch Fahrräder Fahrzeuge sind ist das auch für Rad fahrende bindend. Radwege stellen im allgemeinen ein Angebot für das Rad fahren im Seitenraum neben der Fahrbahn dar. Nach §39 StVO „werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“ Eine Anordnung der Radwegbenutzungspflicht kommt dann in Frage, wenn die Bedingungen nach §45 Abs. 9 Satz 2 erfüllt sind, da es sich um ein Verbot des fließenden Verkehrs (hier Fahrbahnnutzungsverbot für Radfahrer) handelt.
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. … (Es) dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“
Damit ist die Erfordernis (hinreichende Voraussetzung) zur Anordnung einer Benutzungspflicht abschließend definiert. Die Anordnung der Benutzungspflicht auf der rechten Seite ist bereits eine Ausnahme zur Fahrbahnnutzung nach § 2 StVO.
Ausnahmen bestätigen die Regel?
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